Kinderbetreuungskosten
Der abzugsfähige Teil der Aufwendungen wurde von 67% auf 80% erhöht. Der maximal abzugsfähige Betrag wurde von 4.000€ auf 4.800€ erhöht.
Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattete Gebühren werden wie bisher gegengerechnet.
Abfindungen/ Jubiläumszahlungen an Arbeitnehmer
Eine Berücksichtigung der sogenannten Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht mehr möglich. Hier kann die begünstigte Besteuerung nur noch über die Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden.
Degressive Abschreibung für Unternehmen
Die degressive Abschreibung hat jetzt den Namen Investitions-Booster erhalten. Das Programm ist seit 19.7.2025 in Kraft.
Anwendbar ist die neue Abschreibungsmöglichkeit für Investitionen ab 01.07.2025 bis 31.12.2027.
Die Abschreibung darf das Dreifache der linearen AfA und die 30% Grenze nicht übersteigen.
Bisher betrug die degressive AfA nur 20% – diese Reglung gilt nur bis 31.12.2024. Für Anschaffungen in der 1. Jahreshälfte 2025 ist keine degressive AfA möglich.
Förderung E-Mobilität
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 sind folgende Abschreibungen möglich:
Jahr der Anschaffung 75%
1. Folgejahr 10%
2. Folgejahr 5%
3. Folgejahr 5%
4. Folgejahr 3%
5. Folgejahr 2%
Summe nach 6 Jahren 100%
Weiterhin wurde die Besteuerung der Privatnutzung verbessert und die Regelungen zur Ermittlung des maßgeblichen Bruttolistenpreises geändert:
| Anteil Listenpreis | Anschaffung | Listenpreis | Emissionen oder Reichweite | ||
| Elektrofahrzeuge | 0,25 | Ab 2019 | <= 60.000 € | Keine Vorgaben | |
| Ab 2024 | <= 70.000 € | ||||
| Ab Juli 2025 | <= 100.000 € | ||||
| Hybridfahrzeuge E-Fahrzeuge über der LP Grenze | 0,5 | Ab 2019 | Egal | Max. 50g CO2/km | >= 40km |
| Ab 2022 | >= 60km | ||||
| Ab 2025 | >= 80km | ||||
Homeoffice – Pauschale
Der Abzug der Pauschale ist auch möglich, wenn kein gesondertes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Auch bei selbständig tätigen Personen oder Vermietung und Verpachtung kann ein Ansatz dieser Pauschale möglich sein.
Hier ist jedoch der Einzelfall zu prüfen.
Verkürzung der Aufbewahrungspflichten
Buchungsbelege müssen nur noch acht statt bisher 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die neue Regelung ist anwendbar auf Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist.
Für Jahresabschlüsse bleibt die Zehn- Jahres-Frist weiter bestehen.
Achtung: Beginn der Frist ist erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde und die letzten Buchungen vorgenommen wurden.
Die Frist endet nicht, wenn das Finanzamt bis Ablauf der Frist schriftlich eine Außenprüfung angekündigt hat. Ebenso verlängert sich die Frist, wenn der Steuerbescheid nach §165 AO Vorläufigkeitsvermerke enthält.